Mösinger Bakes Kollewe

Mischkalkulation – Stadt Schweinfurt und Mösinger Bakes Kollewe gewinnen vor dem OLG München

Das OLG München hat den Ausschluss eines Bieters im Vergabeverfahren aufgrund verbotener Mischkalkulation höchstrichterlich bestätigt. Der betroffene Bieter hatte im Rahmen von Abbrucharbeiten bestimmte Positionen im Leistungsverzeichnis auffällig günstig, andere Positionen hingegen auffällig teuer angeboten. Daraufhin schloss die Stadt Schweinfurt den Bieter F&R Industriemontage und Abbruch GmbH aus. Der hiergegen gerichtete Nachprüfungsantrag vor der Vergabekammer Nordbayern war zunächst erfolgreich. Die Sofortige Beschwerde der Stadt wurde nun allerdings bestätigt: der Ausschluss des Angebots war rechtmäßig.

Grundsätzlich ist es einem Bieter nicht schlechthin verwehrt, einzelne Positionen unter seinen Kosten anzubieten. Dies bedeutet aber nicht, dass er seine Gesamtkosten den Positionen nach Belieben zuordnen darf, vor allem dann, wenn die Zahlungspflichten des Auftraggebers dadurch manipuliert werden können. Die Verschiebung zwischen zwei korrelierenden Positionen durch hohe Aufpreisung einerseits und hohe Abpreisung andererseits indiziert daher eine verbotene Mischkalkulation. Indem nach Zuschlag Leistungen bewusst oder unbewusst den teureren Positionen zugeordnet werden, könnte der Bieter deutlich mehr verdienen als im Angebot bewertet worden ist. Bisher war es an dieser Stelle jedoch üblich, dass die Rechtsprechung die Erschütterung dieses Indizes durch den Bieter ohne weiteres akzeptierte, indem dieser etwa Rechnungen nachgelagerter Abnehmer oder ähnliches vorlegte.

Das OLG München hat dies nun anders entschieden: Der Auftraggeber muss sich nicht mit jeder beliebigen Erklärung des Bieter zufrieden geben. Auch die Vorlage der Urkalkulation, aus der sich die Preisgestaltung nachvollziehen lässt, genügt nicht automatisch. Begründete Zweifel an den abgegebenen Erklärungen rechtfertigen den Ausschluss des Angebotes wegen verbotener Mischkalkulation.

Damit hat das OLG München einer faktisch eingeschlafenen Rechtsregel wieder Leben eingehaucht: Mischkalkulationen können zum Angebotsausschluss führen – auch dann, wenn der Bieter eine Erklärung hierfür parat hat.