Mösinger Bakes Kollewe

Die EU- Kommission leitet mit Aufforderungsschreiben vom 24.01.2019 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland ein. Nach § 3 Absatz 7 Satz 2 VgV ist bei der Schwellenwertermittlung für die Vergabe von Planungsleistungen nur der Wert für Lose gleichartiger Leistungen zusammenzurechnen. Die Vergabepraxis in Deutschland geht teilweise immer noch davon aus, dass es sich bei Planungsleistungen nach den Leistungsbildern der HOAI gerade nicht um gleichartige Leistungen handele und rechnet diese nicht zusammen.

 

Die EU-Kommission sieht in diesem Vorgehen zu Recht einen Vergaberechtsverstoß, hält also an ihrer bisherigen Auffassung fest und will sie durch das aktuell eingeleitete Verfahren endgültig durchsetzen.

 

Schon 2012 hat der EUGH entschieden (Urteil vom 15.03.2012 – C 574/10), dass Planungsleistungen als ein einziger Auftrag zu sehen sind, wenn ihre wirtschaftliche und technische Funktion einen einheitlichen Charakter hat, wovon bei einem Bauwerk, das sich an einem Gesamtkonzept orientiert, auszugehen ist. Zudem haben die Wertungen der nationalen HOAI keinerlei Bedeutungen bei der Auslegung der Bestimmungen des EU-Vergaberechts. Sofern die Bundesrepublik nicht freiwillig zu Änderungen des § 3 VgV greift, ist mit einem weiteren Vertragsverletzungsverfahren der Kommission gegen Deutschland zu rechnen.