Mösinger Bakes Kollewe

„Die Punktzahl eines teureren Angebots wird im Verhältnis zum günstigsten Angebot ermittelt“ stellt keine rechtmäßige Formel zur Umrechnung des Preises in Wertungspunkte dar und ist daher intransparent. Eine genaue mathematische Formel muss sich also den Vergabeunterlagen entnehmen lassen, anhand deren die Bieter ihre Angebote auf das klargestellte Wertungssystem abstellen können.

Das Gebot der Eindeutigkeit (der Transparenzgrundsatz) liegt jeder öffentlichen Ausschreibung zugrunde und stellt oftmals eine Hürde auf dem Weg zur Zuschlagserteilung dar. Nach § 127 Abs. 4, 5 GWB muss der öffentliche Auftraggeber die Zuschlagskriterien sowie deren Gewichtung unmissverständlich bestimmen, sodass eine wirksame Überprüfung der Übereinstimmung des Angebots mit den Zuschlagskriterien ermöglicht wird. Tut er dies nicht, führt es zu einem fehlerhaften Vergabeverfahren.

Nach der Ausschreibung des Freistaats Sachsen mussten die Angebote der beteiligten Bieter anhand von zwei Kriterien – Qualität und Preis (70 % bzw. 30%) bewertet werden. Unterhalb dieser Kriterien konnten jeweils 100 Punkte erreicht werden, die anschließend zusammengezählt das Gesamtergebnis ergeben sollten. Die in den Vergabeunterlagen umfassten Ausführungen zu der Ermittlung der Preiswertung enthielten die Vorgaben, wonach die Punktzahl eines teureren Angebots im Verhältnis zum günstigsten Angebot ermittelt werden sollte.

Die Bewertung der Angebote im Verhältnis zueinander bzw. zum günstigsten Angebot ist nach dem Obsiegen unserer Mandantin in beiden Instanzen keine konkrete Umrechnungsmethode (VK Sachsen, 1/SVK/029-20, Beschluss v. 30.11.2020; OLG Dresden, Verg 6/20, Verfügung v. 25.02.2021). Diese Formulierung deutet nur darauf hin, dass der Abstand zum günstigsten Angebot entscheidend sein soll, gleichzeitig lässt sie aber die vergaberechtlich erforderliche Eindeutigkeit und Klarheit vermissen.

Das bloße In-Verhältnis-Setzen muss als intransparente Vorgabe betrachtet werden. Stattdessen ist eine mathematische Formel zur Punkteumrechnung notwendig.