Mösinger Bakes Kollewe

Die unmittelbare demokratische Teilhabe von Bürgern an öffentlichen Entscheidungsprozessen ist durch ein aktuelles Urteil des VGH Hessen zur Zulässigkeit von Bürgerbegehren entscheidend ausgestaltet worden. Hintergrund der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs in Kassel war ein Bürgerbegehren in der südhessischen Gemeinde Mühltal. Diese hatte die Aufstellung eines Bebauungsplans beschlossen, wogegen sich eine Bürgerinitiative gewandt und die Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses begehrt. Dazu hatte sie beim Verwaltungsgericht Darmstadt um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht mit dem Ziel, der Gemeinde Mühltal Maßnahmen zur Umsetzung des Aufstellungsbeschlusses zu untersagen.

Während das Verwaltungsgericht Darmstadt noch die Ansicht vertreten hatte, dass ein Bürgerbegehren in Hessen noch bis zum Erlass des Bebauungsplans statthaft sein soll, hat der VGH Hessen indes die Ansicht der Gemeinde Mühltal bestätigt und entschieden, dass auch zwischen dem Aufstellungsbeschluss und dem Erlass des Bebauungsplans getroffene Beschlüsse „Entscheidungen i.S.d. § 8b Abs. 2 Nr. 5a HGO“ sind, die nicht mehr Gegenstand eines Bürgerbegehrens sein können.

Der Beschluss einer Gemeinde, die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB einzuleiten sowie die öffentliche Bekanntmachung dieses Beschlusses stellen danach eine „Entscheidung im Rahmen der Bauleitplanung“ i.S.d. § 8b Abs. 2 Nr. 5a HGO dar, die zur Unstatthaftigkeit eines Bürgerbegehrens führt (VGH Hessen, Az.: 8 B 1358/18).

Die Entscheidung hat weitreichende Bedeutung für zukünftige Bürgerbegehren und deren zeitliche Initiierung – vermutlich auch über die Grenzen Hessens hinaus.