Mösinger Bakes Kollewe

Die Vergabekammer Rheinland-Pfalz bestätigt, dass die Voraussetzungen für die interimsweise Beauftragung im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb mit nur einem Bieter nicht vorlagen (Beschluss vom 18.02.2025 – VK 1 – 25/24). Hintergrund dieser Dringlichkeitsvergabe war das verhängte Zuschlagsverbot aufgrund eines anhängigen Nachprüfungsverfahrens im Rahmen des europaweiten Vergabeverfahrens für die Beschaffung des ursprünglichen Auftrags zur Lieferung von Unterziehschutzwesten. Der hiergegen gerichtete Nachprüfungsantrag vor der Vergabekammer Rheinland-Pfalz wurde zurückgenommen. Im Rahmen der Kostenentscheidung hat sich die Vergabekammer jedoch an dem voraussichtlichen Verfahrensausgang zu orientieren. Die Vergabekammer bestätigt: die Dringlichkeitsvergabe war rechtswidrig.

Grundsätzlich ist es dem Auftraggeber nicht schlechthin verwehrt, im Falle einer eingetretenen Dringlichkeit ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb durchzuführen. Hierfür müssen jedoch alle Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein. Es müssen äußerst dringliche, zwingende und vom Auftraggeber nicht voraussehbare Gründe vorliegen, die es nicht zulassen, die Mindestfristen einzuhalten, die für die regulären Verfahrensarten gelten. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass in allen Verfahrensarten in Fällen von Dringlichkeit die Angebotsfrist auf einen überschaubar kurzen Zeitraum von 15 Tagen verkürzt werden kann.

Die Vergabekammer Rheinland-Pfalz bestätigt dies: Der Auftraggeber muss das Vorliegen der Voraussetzungen – da es sich um eine Ausnahmeregelung handelt – nachweisen. Der pauschale Verweis auf eine überlange Lieferzeit von mehreren Monaten genügt nicht. Es ist bereits nicht nachvollziehbar, dass es innerhalb eines Zeitraums von 7 Monaten nicht möglich gewesen sein soll, die (verkürzten) Mindestfristen einzuhalten. Dies zeigt sich bereits anhand der zeitlichen Abläufe im zuvor regulär durchgeführten europaweiten Vergabeverfahren. Für die Lieferung ab Auftragserteilung waren lediglich 16 Wochen vorgesehen. Selbst die Prüfberichte der notwendigen Beschusstests lagen bereits innerhalb von rund 20 Tagen vor. Darüber hinaus ist der Auftraggeber selbst im Falle der Zulässigkeit einer Dringlichkeitsvergabe verpflichtet, einen ausreichenden Wettbewerb – zumindest unter Einbeziehung der Bieter, die sich im Erstverfahren beteiligt haben – sicherzustellen. Dies gilt auch für Beschaffungen im Bereich der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Etwaige Einwände, eines nicht leistungskonformen Angebots im ursprünglichen Verfahren, sind in diesem Zusammenhang ohne Relevanz.