Mösinger Bakes Kollewe

COVID-19, das sogenannte Coronavirus, stellt mittlerweile eine der größten Herausforderungen in der Geschichte der Bundesrepublik dar. Neben den gesundheitlichen Folgen dieser Pandemie sind insbesondere schwerwiegende Auswirkungen auf die Wirtschaft und auf den Arbeitsmarkt gegeben.

Einerseits muss dort, wo noch gearbeitet werden kann, die Arbeit so organisiert werden, dass durch geeignete Schutzmaßnahmen keine Gefährdung der eigenen Arbeitnehmer entsteht (arbeitgeberseitige Fürsorgepflicht). Andererseits muss infolge eines starken Auftragsrückgangs oder gar aufgrund einer angeordneten Schließung des Geschäfts oder Betriebs mit massivem Arbeitsausfall umgegangen werden.

Im Vergleich zu denkbaren Anpassungsmöglichkeiten bei sonstigen Verträgen, wodurch ggf. die Möglichkeit besteht, zumindest vorübergehend von der eigenen Leistungspflicht frei zu werden, ist das bei Arbeitsverträgen deutlich erschwert. Denn Ereignisse, welche unter dem Begriff „höhere Gewalt“ fallen, wozu z. B. Havarien, Naturkatastrophen etc. und auch Pandemien zählen, gelten rechtlich als Betriebsrisiko des Arbeitgebers, wonach nicht (auch nicht vorübergehend) die Verpflichtung zur Entlohnung der Arbeitnehmer entfällt (§ 615 S. 3 BGB).

Eine vorrangig zu prüfende und zu berücksichtigende Möglichkeit wäre es, die Arbeitnehmer ggf. Überstunden abbauen zu lassen oder deren Urlaub anzuordnen.

Da diese vorübergehenden Maßnahmen gerade in Fällen einer Betriebsschließung auf nicht absehbare Zeit voraussichtlich nicht ausreichend sein werden, werden viele Arbeitgeber darauf angewiesen sein, Hilfe vom Staat in Form von Kurzarbeitergeld (KUG) zu beantragen. In Anbetracht der Krise hat der Gesetzgeber die Möglichkeit der vorübergehenden Erleichterung der Voraussetzungen für die Gewährung von KUG beschlossen. Auf Basis dieses Gesetzes sollen diese Erleichterungen durch eine Rechtsverordnung mit rückwirkender Geltung ab dem 01.03.2020 geregelt werden. Der aktuelle Referentenentwurf zu der Verordnung (Stand 23.03.2020) sieht derzeit folgende Regelungen vor:

  • KUG kann gewährt werden, wenn mindestens 10 % der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind (bisher mind. 30 %).
  • Erstattung des Arbeitgeberanteils an Sozialversicherungsbeiträgen durch die Agentur für Arbeit in pauschalierter Form
  • Auch Leiharbeitnehmer/-innen sollen nunmehr KUG beziehen können.
  • Geltung dieser Erleichterungen vorerst bis zum 31.12.2020.

Diese Rechtsverordnung wird voraussichtlich in den nächsten Tagen mit dem o. g. Inhalt durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales verbindlich erlassen werden.

Ferner informiert das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dass in der Verwaltungspraxis auf das geltende Erfordernis des vorherigen Abbaus sämtlicher Überstunden der betroffenen Arbeitnehmer verzichtet werden soll.

Im Zusammenhang mit der Corona-Krise wird auch häufig darauf hingewiesen, dass die Kurzarbeit auch auf bestimmte Betriebsteile und bestimmte Abteilungen beschränkt werden kann und nicht auf den gesamten Betrieb angewandt werden muss und auch nicht alle betroffenen Arbeitnehmer die Arbeit im gleichen Umfang reduzieren müssen. Diese Möglichkeiten, welche das Gesetz schon bisher bietet, sollten nicht unbeachtet bleiben, da eine maximale flexible Handhabung besonders in dieser Krise wichtig ist.

Unabhängig von diesen Erleichterungen sollten folgende Punkte bei der Beantragung von KUG unbedingt beachtet werden:

  1. Schaffung der arbeitsrechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung von Kurzarbeit im Betrieb (wird von der Agentur für Arbeit geprüft)Sofern die Arbeitsverträge keine Kurzarbeitsklausel enthalten, wonach der Arbeitgeber die Kurzarbeit anordnen darf, oder keine entsprechende Ermächtigung durch eine Betriebsvereinbarung vorliegt, muss seitens des Arbeitgebers zunächst die Möglichkeit der Anordnung der Kurzarbeit mit den Arbeitnehmern vertraglich vereinbart werden oder, sofern ein Betriebsrat vorhanden ist, mit diesem eine entsprechende Betriebsvereinbarung darüber geschlossen werden -> Diese Maßnahme sollte vorsorglich sofort ergriffen werden.
  2. Zeitnahe Ermittlung der voraussichtlichen Dauer und des Umfangs der Kurzarbeit Frühzeitige Planung ist erforderlich, damit die Bewilligung durch die Agentur für Arbeit möglichst zum richtigen Zeitpunkt erfolgen kann.
  3. Anzeige des Arbeitsausfalls bei der Agentur für ArbeitSobald der Bedarf und der Zeitpunkt ermittelt ist, sollte zur Fristwahrung zunächst der Arbeitsausfall angezeigt werden. Der Antrag auf KUG mit den genauen Angaben zu dem Arbeitsausfall und den relevanten Daten kann im Nachgang anhand der Formulare der Agentur für Arbeit erfolgen.
  4. Antrag auf KUG, Ausfüllen der erforderlichen Formulare – Dies sollte dann sorgfältig erfolgen, da es sich bei KUG um Sozialleistungen handelt und diese bei Falschangaben im Antrag zurückgefordert werden können bzw. vorsätzlich falsche Angaben auch zu Bußgeldern oder einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren führen können.