Wird ein Architektenvertrag vorzeitig beendet, stellt sich regelmäßig die Frage, welche Vergütungsansprüche dem Architekten noch zustehen. Neben den Vorschriften des Werkvertragsrechts (§§ 631 ff. BGB) sind seit dem 1. Januar 2018 insbesondere die Sonderregelungen für Architektenverträge (§§ 650p ff. BGB) relevant. Der nachfolgende Beitrag erläutert, welche Ansprüche der Architekt bei Kündigung des Vertrags hat – unter Berücksichtigung aktueller Gesetzeslage und Rechtsprechung.
I. Rechtsgrundlagen der Kündigung im Architektenvertrag
Der Architektenvertrag ist ein Werkvertrag im Sinne des § 631 BGB, ergänzt durch die §§ 650p bis 650t BGB. Eine Kündigung kann sowohl durch den Bauherrn als auch durch den Architekten erfolgen. Die Regelungen zur Kündigung sind in § 648 BGB (freie Kündigung durch den Besteller) und § 648a BGB (aus wichtigem Grund) enthalten.
- Kündigung durch den Bauherrn – § 648 BGB
Der Bauherr kann den Architektenvertrag jederzeit kündigen, ohne dass ein besonderer Grund erforderlich ist („freie Kündigung“). Voraussetzung ist die Kündigung vor vollständiger Leistungserbringung. In diesem Fall hat der Architekt Anspruch auf:
Vergütung für die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen,
sowie auf den entgangenen Gewinn hinsichtlich der nicht mehr erbrachten Leistungen (§ 648 Satz 2 BGB).
Der Anspruch auf entgangenen Gewinn entfällt nicht automatisch – der Bauherr muss ggf. darlegen, dass der Architekt durch die frei gewordenen Kapazitäten anderweitig Aufträge erhalten hat oder hätte erhalten können (vgl. BGH, Urteil vom 24.01.2002 – VII ZR 487/00).
- Kündigung aus wichtigem Grund – § 648a BGB
Sowohl der Bauherr als auch der Architekt können den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen. Als solche Gründe kommen etwa erhebliche Pflichtverletzungen, Zahlungsverzug oder nachhaltige Störungen des Vertrauensverhältnisses in Betracht.
Im Fall einer Kündigung aus wichtigem Grund hat die schuldlose Partei Anspruch auf die Vergütung der bis dahin erbrachten Leistungen. Ein Anspruch auf entgangenen Gewinn besteht nur bei schuldloser Kündigung durch den Architekten. War der Architekt jedoch der Kündigungsgrund (z. B. wegen grober Pflichtverletzung), entfällt dieser Anspruch.
Der Architektenvertrag ist ein Werkvertrag im Sinne des § 631 BGB, ergänzt durch die §§ 650p bis 650t BGB. Eine Kündigung kann sowohl durch den Bauherrn als auch durch den Architekten erfolgen. Die Regelungen zur Kündigung sind in § 648 BGB (freie Kündigung durch den Besteller) und § 648a BGB (aus wichtigem Grund) enthalten.
II. Berechnung der Vergütung nach Kündigung
- Vergütung für erbrachte Leistungen
Die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen sind auf der Grundlage des vereinbarten Honorars gemäß HOAI (2021) oder einer individuell vereinbarten Pauschale zu vergüten. Dabei ist nach Leistungsphasen (LPH) zu differenzieren, z. B.:
Entwurfsplanung: LPH 3 (15 %),
Ausführungsplanung: LPH 5 (25 %),
Bauüberwachung: LPH 8 (32 %), usw.
Beispiel: Wurde die LPH 1–4 vollständig erbracht, besteht Anspruch auf 25 % der Gesamthonorarsumme.
Wurden einzelne Leistungsphasen nur teilweise erbracht, erfolgt eine anteilige Bewertung nach dem Leistungsstand („pro-rata-temporis“-Prinzip), ggf. unter Hinzuziehung eines Sachverständigen zur Leistungsbewertung.
- Entgangener Gewinn (§ 648 Satz 2 BGB)
Für den nicht mehr auszuführenden Teil der Leistung kann der Architekt zusätzlich den entgangenen Gewinn verlangen. Dieser ist konkret zu berechnen, wobei pauschale Abschläge von 20 % bis 30 % der Restvergütung von der Rechtsprechung teilweise anerkannt werden (vgl. BGH, Urteil vom 24.01.2002 – VII ZR 487/00). Es gilt jedoch der Grundsatz: konkrete Darlegung des entgangenen Gewinns ist vorzugswürdig.
Der Bauherr kann den Anspruch durch den Nachweis einer anderweitigen Verwendung (Ersatzauftrag) ganz oder teilweise entfallen lassen (§ 648 Satz 3 BGB).
III. Besonderheiten bei gestuften Verträgen
In der Praxis werden Architekten oft mit einem sogenannten „Stufenvertrag“ beauftragt – d. h. die Beauftragung weiterer Leistungsphasen erfolgt erst nach gesondertem Abruf.
Rechtsprechung: OLG Celle, Urteil vom 11.03.2020 – 14 U 188/19
Wird ein Stufenvertrag vor Abruf der nächsten Stufe gekündigt, besteht kein Anspruch auf entgangenen Gewinn für nicht beauftragte Stufen, da hier kein vertraglicher Anspruch auf Ausführung bestand. Der Architekt kann also nur Leistungen der bis dahin beauftragten Stufe abrechnen.
IV. Form- und Nachweiserfordernisse
Die Kündigung des Architektenvertrags bedarf keiner besonderen Form, sollte jedoch schriftlich dokumentiert werden, um spätere Streitigkeiten über Fristen, Gründe oder den Leistungsstand zu vermeiden.
Für den Honoraranspruch ist eine nachvollziehbare Aufstellung erforderlich – möglichst mit Leistungsstand, Zeitnachweisen und ggf. Zwischenständen. Fehlt eine prüffähige Rechnung (§ 650g BGB), kann der Bauherr die Zahlung verweigern, ohne in Verzug zu geraten.
V. Praxishinweise für Architekten und Auftraggeber
Für Architekten:
Dokumentieren Sie Ihre Leistungen sorgfältig und stufenweise.
Stellen Sie nach Kündigung eine prüffähige Honorarschlussrechnung.
Prüfen Sie, ob ein Anspruch auf entgangenen Gewinn konkret berechenbar ist.
Für Bauherren:
Bei Kündigung: begründen Sie diese möglichst konkret (insb. bei § 648a BGB).
Prüfen Sie, welche Leistungen tatsächlich erbracht wurden.
Dokumentieren Sie eventuelle Pflichtverletzungen oder Gründe für eine außerordentliche Kündigung.
VI. Fazit
Die vorzeitige Kündigung eines Architektenvertrags ist rechtlich zulässig – ihre Folgen sind aber finanziell und juristisch komplex. Während der Architekt grundsätzlich Anspruch auf Vergütung für erbrachte Leistungen und ggf. entgangenen Gewinn hat, bestehen auf Seiten des Bauherrn Möglichkeiten, diese Ansprüche ganz oder teilweise abzuwehren – insbesondere bei Vertragsverletzungen oder nicht beauftragten Leistungsstufen.
Eine rechtssichere Handhabung erfordert präzise vertragliche Regelungen, sorgfältige Dokumentation und fundierte rechtliche Prüfung im Einzelfall.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei Fragen zur Verwalterbestellung, Abberufung oder Haftung stehen wir Ihnen gerne mit fundiertem Rat zur Seite. Weitere Informationen zum Architekten- und Baurecht finden Sie hier.


