Im Vergaberecht stellt die präzise Trennung zwischen Eignungskriterien und Zuschlagskriterien ein grundlegendes Strukturprinzip dar. Diese Differenzierung ist nicht nur theoretischer Natur, sondern hat unmittelbare praktische Relevanz: Fehler in der Abgrenzung können zur Unwirksamkeit des Vergabeverfahrens führen und eröffnen Bietern effektive Angriffspunkte im Rahmen von Rügen oder Nachprüfungsverfahren.
In diesem Beitrag erläutern wir die rechtlichen Grundlagen, typische Fehlerquellen sowie die maßgebliche Rechtsprechung zur Abgrenzung und zeigen auf, wie Auftraggeber ihre Verfahren rechtssicher gestalten können.
I. Zwei Prüfungsebenen – zwei unterschiedliche Zwecke
Ein Vergabeverfahren gliedert sich in mehrere, klar voneinander abzugrenzende Prüfungsschritte. Zu den zentralen Stufen gehören:
- die Eignungsprüfung: Prüfung der persönlichen, wirtschaftlichen und fachlichen Leistungsfähigkeit des Unternehmens;
- die Zuschlagswertung: Auswahl des wirtschaftlichsten Angebots anhand vorab definierter Zuschlagskriterien.
Diese Unterscheidung ist nicht bloß systematisch, sondern in §§ 122–127 GWB gesetzlich fest verankert. Sie trägt wesentlich zur Transparenz, Objektivität und Gleichbehandlung im Wettbewerb bei. Eine Vermengung beider Kategorien verletzt regelmäßig das Transparenzgebot gemäß § 97 Abs. 1 GWB und führt zur Anfechtbarkeit der Vergabeentscheidung.
II. Was sind Eignungskriterien?
Eignungskriterien dienen ausschließlich dazu, festzustellen, ob ein Unternehmen grundsätzlich in der Lage ist, die ausgeschriebene Leistung ordnungsgemäß zu erbringen. Diese Kriterien betreffen daher:
- berufliche Leistungsfähigkeit und Fachkunde, etwa durch einschlägige Referenzen,
- wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit, z. B. durch Jahresumsätze oder Versicherungsschutz,
- Zuverlässigkeit und gesetzliche Integrität, etwa durch Eintragung in das Wettbewerbsregister oder durch Eigenerklärungen gemäß § 123, § 124 GWB.
Wichtig ist: Die Eignungsprüfung erfolgt vor der inhaltlichen Bewertung der Angebote. Wer die Eignungskriterien nicht erfüllt, scheidet unabhängig vom Preis oder von inhaltlichen Vorzügen seines Angebots aus dem Verfahren aus.
III. Was sind Zuschlagskriterien?
Zuschlagskriterien bestimmen, welches Angebot unter den geeigneten Bietern den Zuschlag erhalten soll. Es geht dabei nicht um das Unternehmen als solches, sondern um die inhaltliche Qualität, Effizienz und Wirtschaftlichkeit des konkreten Angebots.
Nach § 127 GWB kann der Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot anhand von Kriterien erfolgen wie:
- Preis oder Lebenszykluskosten,
- Qualität und Funktionalität,
- Umwelt- oder Sozialaspekte,
- Kundendienst, Wartungsfreundlichkeit oder technische Merkmale,
- innovative Lösungsansätze.
Diese Kriterien müssen vorab veröffentlicht, objektiv, messbar und transparent sein.
IV. Typische Fehlerquellen in der Praxis
Die Abgrenzung bereitet insbesondere dort Schwierigkeiten, wo qualitative Aspekte der Leistung und der Leistungsfähigkeit des Bieters ineinander übergehen. Häufige Fallkonstellationen sind:
a) Referenzen als Zuschlagskriterium
Die Berücksichtigung von Unternehmensreferenzen zur Bewertung des Angebots ist unzulässig. Referenzen sind ausschließlich zur Feststellung der Eignung heranzuziehen. Ein Zuschlagskriterium darf sich hingegen nur auf das Angebot selbst beziehen.
b) Vermischung in der Bewertungsmatrix
Nicht selten finden sich Kriterien wie „Erfahrung des Unternehmens“ oder „Betriebsgröße“ in der Wertungstabelle. Diese Angaben dürfen nicht in die Zuschlagsentscheidung einfließen – sie betreffen ausschließlich die Eignung.
c) Unzulässige Wiederholungsbewertung (sog. „Doppeltwertung“)
Ein und dasselbe Kriterium – etwa ein Zertifikat – wird sowohl als Eignungsvoraussetzung verlangt als auch im Rahmen der Zuschlagswertung „honoriert“. Eine solche Doppelverwertung ist rechtlich unzulässig.
V. Maßgebliche Rechtsprechung
Die Rechtsprechung betont die zwingende Trennung und sanktioniert Verstöße regelmäßig:
EuGH, Urt. v. 20.09.2018 – C-546/16 (Montte SL)
Zuschlagskriterien müssen sich auf den Gegenstand der Leistung und nicht auf das anbietende Unternehmen beziehen.
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 13.01.2021 – VII-Verg 34/20
Die Vermischung von Eignung und Zuschlag verstößt gegen § 127 GWB und das Transparenzgebot. Referenzen dürfen nicht in die Angebotswertung eingehen.
BGH, Beschl. v. 04.04.2017 – X ZB 3/17 (Hochschulmedizin Rostock)
Projektbezogene Qualifikationen können nur dann Zuschlagskriterium sein, wenn das betreffende Personal konkret benannt und vertraglich gebunden ist.
VI. Handlungsempfehlungen für Auftraggeber
Um vergaberechtskonform zu agieren, sollten öffentliche Auftraggeber folgende Grundsätze beachten:
Strikte Trennung der Bewertungsabschnitte: Eignungskriterien in der Bekanntmachung klar kennzeichnen, Zuschlagskriterien separat aufführen.
Referenzen eindeutig zuordnen: Nur im Rahmen der Eignungsprüfung verwerten.
Bewertungsmatrix juristisch prüfen lassen: Mischkriterien, Wiederholungen und ungeeignete Gewichtungen vermeiden.
Zuschlagskriterien konkret und leistungsbezogen formulieren: z. B. „Qualität des Konzeptes“ statt „Erfahrung des Projektleiters“.
VII. Fazit
Die Unterscheidung zwischen Eignungs- und Zuschlagskriterien ist kein bloß formaler Aspekt, sondern ein rechtliches Muss, das die Integrität des Vergabeverfahrens sichert. Wer hier nachlässig agiert oder bewusst vermischt, setzt sich erheblichen rechtlichen Risiken aus – von erfolgreichen Rügen über Nachprüfungsverfahren bis hin zu Schadensersatzforderungen.
Eine saubere Trennung, nachvollziehbare Kriterien und eine gut dokumentierte Bewertungslogik bilden die Grundlage für eine transparente, rechtssichere und wirtschaftliche Auftragsvergabe.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei Fragen zur Verwalterbestellung, Abberufung oder Haftung stehen wir Ihnen gerne mit fundiertem Rat zur Seite.


