Ihre Rechte im Vergabeverfahren

Öffentliche Aufträge können lukrative Einnahmequellen sein. Weil aber viele Unternehmer ihre Rechte im Vergabeverfahren nicht kennen, sorgt die Teilnahme an einer öffentlichen Ausschreibung oftmals für Ärger. Als erfahrene Fachanwälte für Vergaberecht zeigen wir Ihnen hier, worauf Sie achten müssen, um sich erfolgreich um einen öffentlichen Auftrag per Vergabeverfahren zu bewerben.

Klingt kompliziert? Keine Sorge! Mit den kurzen Infofilmen in diesem Beitrag machen wir es Ihnen einfach.

Was ist ein Vergabeverfahren?

Ein Vergabeverfahren beschreibt den Ablauf, nach dem ein öffentlicher Auftraggeber Aufträge vergibt. Interessierte Unternehmen müssen sich dabei in einer Ausschreibung um den Auftrag bewerben und dabei geltendes Recht beachten.

Allgemeines zum Rechtsschutz im Vergaberecht

Um in einem Vergabeverfahren zu bestehen, sollte ein Unternehmer neben wirtschaftlich attraktiven Konditionen und technisch guten Leistungen vor allem auch Kenntnisse des Vergaberechts mitbringen. Dabei kann es erhebliche Unterschiede geben, denn je nach Auftragswert ist entweder das nationale oder das europäische Vergaberecht zu beachten. Fehlen solche Kenntnisse, ist fundierte Unterstützung – etwa von einem Rechtsanwalt für Vergaberecht – zwingend erforderlich.

Pflicht für öffentliche Auftraggeber

Von der kleinen Gemeinde über das Bundesland bzw. dem Bund, bis hin zu Universitäten, Krankenhäusern, Krankenkassen usw. unterliegen öffentliche Auftraggeber beim Einkauf von Lieferleistungen, Dienstleistungen oder Bauleistungen den strengen Vorschriften des Vergaberechts.

Rechte im Vergabeverfahren für Auftragnehmer

Alle Unternehmen, die sich für öffentliche Aufträge interessieren, genießen subjektive Bieterrechte, die vom Auftraggeber nicht verletzt werden dürfen. Die wenigsten Unternehmen kennen diese Rechte, wodurch eine erfolgreiche Teilnahme an einer Ausschreibung bereits gefährdet ist. Denn es gibt keine neutrale Instanz, die über die Einhaltung dieser Bieterrechte wacht. Vielmehr geht beispielsweise das EU-Vergaberecht davon aus, das Bieterunternehmen ihre Rechte von sich aus geltend machen. Unternehmen müssen sich also selbstständig um die Wahrung ihrer Rechte im Vergabeverfahren kümmern!

Vergabekammer als Beschwerdestelle

Geht ein Unternehmen davon aus, dass es rechtswidrig bei der Auftragsvergabe benachteiligt wurde, bleibt nur der Gang zur zuständigen Vergabekammer des Bundeslandes oder des Bundes. Mit einem Nachprüfungsantrag, der von einem Fachanwalt für Vergaberecht erstellt wurde, wird die Vergabekammer angerufen. Formal muss der Auftraggeber zuvor gerügt werden. Da kurze Fristen gelten, ist es bereits hier ratsam, einen Fachanwalt zu Rate zu ziehen, um Fehler zu vermeiden. Vorbeugend kann bereits bei der Abgabe des Angebotes das Hinzuziehen eines Fachanwaltes ratsam sein.

Sollten die subjektiven Bieterrechte vom Auftraggeber nachweislich verletzt worden sein, muss das Verfahren wiederholt werden, damit der Verstoß behoben werden kann.

Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis zum Auftraggeber

Die Annahme, Auftraggeber verhielten sich in der Regel rechtskonform, trifft nicht immer zu. Die Verletzung Ihrer Rechte im Vergabeverfahren sind durch Auftraggeber oft nicht beabsichtigt. Öffentliche Auftraggeber sind auch nicht homogen besetzt. Daher kann es durchaus sein, dass Verantwortliche beim Auftraggeber durchaus den Unternehmer unterstützen.

Solange Nachprüfungsanträge nicht missbraucht werden, um unbegründet Vergabeverfahren zu behindern, wirkt sich ein solches Verfahren nicht negativ auf das Innenverhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer aus.

Kosten eines Nachprüfungsantrages

Die Kosten für einen Nachprüfungsantrag hängen von verschiedenen Faktoren ab:

  • Höhe des strittigen Auftragsvolumens
  • Ausgang des Nachprüfungsverfahrens
  • Aufwand des eigenen Rechtsanwalts

Rechenbeispiel: Auftragswert 350.000 EUR

Kosten bei Unterliegen des Nachprüfungsauftrages ca. 10.000 EUR
Kosten bei Erfolg des Nachprüfungsauftrages ca. 5.000 EUR

Das Rechenbeispiel zeigt, dass eine fachkundige Begleitung durch einen Fachanwalt für Vergaberecht Kosten sparen kann. Bei mangelnden Erfolgsaussichten würde dieser vom Gang vor die Vergabekammer abraten.

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Ihre Rechte im Vergabeverfahren kurz erklärt

Wenn Sie ein Absageschreiben erhalten haben…

Sobald Ihnen ein Absageschreiben vorliegt, ist schnelles Handeln gefragt. Fehlt eine Begründung für die Ablehnung oder soll ein Mitbewerber den Zuschlag erhalten, der offensichtlich weniger geeignet ist, sollte man direkt reagieren. Innerhalb von 10 Tagen muss gerügt und auch der Nachprüfungsantrag eingereicht werden, sonst ist der Auftrag rechtskräftig vergeben und Sie können Ihre Rechte im Vergabeverfahren nicht mehr durchsetzen.

Wenn die Ausschreibung auf die Konkurrenz zugeschnitten ist…

Obwohl öffentliche Auftraggeber zur Neutralität verpflichtet sind, kommt es regelmäßig vor, dass Ausschreibungen durch zu eng bzw. konkret gefasste Vorgaben quasi verdeckt auf ein bestimmtes Produkt zugeschnitten sind. Um hier Ihre Rechte im Vergabeverfahren zu wahren, müssen Sie sofort rügen. Warten Sie nicht erst ab, ob das Verfahren möglicherweise doch zu Ihren Gunsten ausgeht.

Wenn der Auftraggeber kein Vergabeverfahren durchführt…

Obwohl die Pflicht zur Durchführung eines Vergabeverfahrens besteht, schreiben manche öffentlichen Auftraggeber Leistungen dennoch nicht aus. Gerade dann gibt es Möglichkeiten für Bieter, ihre Rechte auf ein Vergabeverfahren durchzusetzen:

  • Ist bekannt, wer den Auftrag ohne Ausschreibung erhalten hat, kann der Vertragsschluss innerhalb von 6 Monaten vor der Vergabekammer angegriffen werden.
  • Ist unklar, woher der Auftraggeber ausschreibungspflichtige Leistungen bezieht, kann möglicherweise trotzdem noch eingeschritten werden. Dann sollten Sie gemeinsam mit einem Fachanwalt eine individuelle Strategie entwickeln.

Wenn Ihr Angebot ausgeschlossen wurde…

Wird beispielsweise nach einem Teilnahmewettbewerb oder nach der Angebotsabgabe Ihr Angebot von der Vergabe ausgeschlossen, sollte geprüft werden, ob die Entscheidung des Auftraggebers Ihre Rechte im Vergabeverfahren verletzt. Hält man Sie als Bieter für ungeeignet oder werden formale Fehler bemängelt, müssen die Festlegungen und Bekanntmachungen des Auftraggebers auf den Prüfstand. Denn die Auftraggeber selbst arbeiten meistens nicht fehlerfrei. Für Ihren Rechtsschutz ist allerdings auch hier Zeit ein kritischer Faktor!

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