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	<title>Construction and architectural law Archive - Mösinger Bakes Kollewe Rechtsanwälte PartmbB</title>
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	<description>Rechtsanwälte</description>
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		<title>EuGH erklärt Preisbestimmungen der HOAI für unwirksam &#8211; welche Auswirkungen hat diese Entscheidung für Auftraggeber und Auftragnehmer?</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Thomas Mösinger]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 08 Nov 2019 16:38:38 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Construction and architectural law]]></category>
		<category><![CDATA[News]]></category>
		<category><![CDATA[Public procurement]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>EuGH erklärt Preisbestimmungen der HOAI für unwirksam – welche Auswirkungen hat diese Entscheidung für Auftraggeber und Auftragnehmer? Nach den gesetzlichen Bestimmungen der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) galt jahrzehntelang für alle Planerverträge, dass die im Gesetz normierten Mindest- und Höchstsätze auch bei abweichenden Vereinbarungen als verbindlich einzuhaltende Preisbestimmungen zu beachten sind. An der Einhaltung [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>EuGH erklärt Preisbestimmungen der HOAI für unwirksam – welche Auswirkungen hat diese Entscheidung für Auftraggeber und Auftragnehmer?</p>
<p>Nach den gesetzlichen Bestimmungen der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) galt jahrzehntelang für alle Planerverträge, dass die im Gesetz normierten Mindest- und Höchstsätze auch bei abweichenden Vereinbarungen als verbindlich einzuhaltende Preisbestimmungen zu beachten sind. An der Einhaltung dieser Mindest- und Höchstsätze musste sich insoweit auch jede Vertragspartei zwingend festhalten lassen.</p>
<p>Nunmehr hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit seinem Urteil vom 04.07.2019 jedoch die Preisregelungen der HOAI für Planerhonorare für unwirksam erklärt, da diese nach Auffassung des Gerichtshofes gegen geltendes EU-Recht verstoßen. Durch die Entscheidung des EuGH ist die HOAI jedoch keineswegs als Ganzes gekippt worden. Demnach sind weiterhin alle diejenigen Bestimmungen anwendbar, die keine Regelung zu Preisen beinhalten (bspw. Beschreibung der Leistungsphasen und Leistungsbilder).</p>
<p>Für den öffentlichen Auftraggeber resultiert aus dem Urteil des EuGH hingegen das unmittelbare Verbot, die EU-rechtswidrigen Vorschriften der HOAI bei der zukünftigen Vergabe von Planungsleistungen als Zuschlagskriterium anzuwenden. Vor diesem Hintergrund ist es auch unzulässig, ein vor dem Urteil des EuGH begonnenes Vergabeverfahren auf Basis der HOAI-Preisregelungen zu Ende zu führen. Die Fortführung eines solchen Vergabeverfahrens würde insoweit auch keinen „üblichen“ Vergabefehler des öffentlichen Auftraggebers darstellen, sondern wäre als schwerwiegender Rechtsverstoß zu qualifizieren, da das Vergabeverfahren nicht auf Basis geltenden Rechts durchgeführt werden würde.</p>
<p>Ob die Entscheidung des EuGH zugleich auch das Berufen auf die HOAI-Mindestsätze in Verträgen zwischen Privaten ausschließt, ist dagegen noch nicht abschließend geklärt. Die derzeit bestehenden Entscheidungen der nationalen Oberlandesgerichte sind dabei teils widersprüchlich und lassen nach wie vor noch keine Tendenz erkennen. Welche Auffassung sich hierbei durchsetzen wird, wird wohl erst eine Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofes zeigen.</p>
<p>Ungeachtet dessen bleibt den Vertragsparteien im Rahmen der Privatautonomie jedoch weiterhin die Möglichkeit eröffnet durch vertragliche Bezugnahme auf die HOAI einen Preisfindungsmodus zu vereinbaren, auf dessen Grundlage die planerischen Leistungen abgerechnet werden können.</p>
<p>EuGH – Urteil vom 04.07.2019, C-377/17</p>
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		<title>Bauvertragliche Gewährleistung: Schadensersatz in Höhe der Mangelbeseitigungskosten ohne Mangelbeseitigung?</title>
		<link>https://antworten.legal/en/bauvertragliche-gewaehrleistung-schadensersatz-in-hoehe-der-mangelbeseitigungskosten-ohne-mangelbeseitigung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Thomas Mösinger]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 25 May 2018 16:32:58 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Construction and architectural law]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Mit einem aufsehenerregenden Urteil hat der Bundesgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung in einer wesentlichen bauvertraglichen Frage aufgegeben. Die durchaus häufig vorkommende Konstellation: Die Parteien eines Bauvertrages – Bauherr und Bauunternehmer – befinden sich im Streit. Der Bauunternehmer hat mangelhaft geleistet und auch die weiteren Voraussetzungen für die Geltendmachung von Schadensersatz im Rahmen der werkvertraglichen Gewährleistung liegen [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Mit einem aufsehenerregenden Urteil hat der Bundesgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung in einer wesentlichen bauvertraglichen Frage aufgegeben.</p>
<p>Die durchaus häufig vorkommende Konstellation:</p>
<p>Die Parteien eines Bauvertrages – Bauherr und Bauunternehmer – befinden sich im Streit. Der Bauunternehmer hat mangelhaft geleistet und auch die weiteren Voraussetzungen für die Geltendmachung von Schadensersatz im Rahmen der werkvertraglichen Gewährleistung liegen vor, wobei der Bauherr die Werkleistung des Bauunternehmers generell behalten möchte. Den Mangel will der Bauherr – z.B. deswegen, weil ihn der Mangel nicht „stört“ –  aber nicht beseitigen lassen, sondern schlicht den Geldbetrag, der für die Beseitigung des Mangels erforderlich wäre, bekommen und für sich behalten (sogenannter kleiner Schadensersatz bei Bemessung des Schadens in Höhe der fiktiven Mangelbeseitigungskosten).</p>
<p>Der Weg über diese fiktiven Mangelbeseitigungskosten war für den Bauherrn bislang möglich, abgesehen vom Umsatzsteueranteil der Mangelbeseitigungskosten, der erst nach tatsächlichem Anfallen zu ersetzen war.</p>
<p>Diese Situation hat der BGH jetzt geändert. Der Bauherr kann seinen Schaden nicht mehr nach den fiktiven Mangelbeseitigungskosten bemessen und in dieser Höhe vom Bauunternehmer ersetzt verlangen. Insbesondere entstehe ein Vermögensschaden laut BGH erst dann, wenn der Mangel vom Bauherrn beseitigt und die Kosten dafür von ihm bezahlt worden seien. Die Schadensbemessung nach fiktiven Mangelbeseitigungskosten widerspreche der gebotenen Wertung. Eine Überkompensation zugunsten des Bauherrn, die im Falle fiktiver Mangelbeseitigungskosten drohe, sei zu vermeiden. In den genannten Fällen stehe insbesondere eine Schadensbemessung in der Weise zur Verfügung, dass der Wert der im Eigentum des Bauherrn stehenden Sache mit und ohne Mangel betrachtet und die finanzielle Differenz dessen vom Bauunternehmer ersetzt verlangt wird.</p>
<p>Zukünftig werden sich Bauherren daher noch genauer prüfen müssen, ob sie von einer Beseitigung von Mängeln der Werkleistung des Bauunternehmers absehen. Sofern sie das tun, muss ein Bewusstsein dafür bestehen, dass die bislang mögliche Vorgehensweise über „fiktive Mangelbeseitigungskosten“ weggefallen ist und die erfolgreiche Realisierung des kleinen Schadensersatzes damit regelmäßig wesentlich erschwert sein wird. Die vom BGH für die Abwicklung aufgezeigten Wege dürften in vielen Fällen dafür sorgen, dass das „Behalten von Mängeln“ nicht attraktiv ist.</p>
<p>BGH – Urteil vom 22.02.2018, VII ZR 46/17</p>
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